Das Fachkonzept Fallmanagement (bFM) - 2005! (Und "eigentlich" bis heute.)


Das Fachkonzept Fallmanagement (bFM) - 2005!
(Und "eigentlich" bis heute.)


Immer wieder beziehe ich mich in Diskussionen und Beiträgen ja auf das ursprüngliche Fachkonzept für das Fallmanagement, welches den angehenden Fallmanager_innen Ende 2004 / Anfang 2005 als verbindlich und als Grundlage der Arbeit genannt wurde. Und welches "eigentlich" ja auch noch immer gültig ist ...

Dieses würde ich hier gern anhand einer Zitate / Stichworte etwas vorstellen.

Ich mußte eine Zeitlang suchen, um zitierbare Dokumente zu finden.
Es gibt ein wirklich gutes Buch von den Architekt_innen des "bFM", des beschäftigungsorientierten Fallmanagements.
Das ist dieses:

"Interaktion zur Integration : ein praxisorientierter Leitfaden zur Beratung im SGB II Bohrke-Petrovic, Siglinde + Göckler, Rainer ...
Bundesagentur für Arbeit, Auflage 2007, Paperback."

Hieraus kann ich leider nicht zitieren, da es den üblichen Copyrightgesetzen unterliegt.

Ich fand nun im Netz ein Dokument mit dem Titel:

"Einführung des Fachkonzeptes „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement“ und Eckpunktepapier zur Einbettung des Fachkonzeptes in die Steuerungslogik des Kundenzentrums".

Dieses bildet die wesentlichen Punkte ebenfalls sehr gut ab.
Es wurde von der Bundesagentur für Arbeit selbst heraus gegeben im April 2005 (!!).
Ursprünglich war es wohl nur "Nur für den Dienstgebrauch" gedacht - jedoch ist es mittlerweile offensichtlich frei zugänglich.

Quelle für mich war dementsprechend diese:

http://www.yumpu.com/de/document/view/12804975/fachkonzept-beschaftigungsorientiertes-fallmanagement-bag-shi

Die Auswahl der zitierten Stellen durch mich ist zugegeben subjektiv - jedeR mag aber gern ausführlicher selbst nachlesen.

Einführung des Fachkonzeptes „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement“ und Eckpunktepapier
zur Einbettung des Fachkonzeptes in die Steuerungslogik des Kundenzentrums

BESCHÄFTIGUNGSORIENTIERTES FALLMANAGEMENT (Gliederung / Stufen):
+ FALLZUGANG 
+ BERATUNG UND HERSTELLEN EINES ARBEITSBÜNDNISSES
+ ASSESSMENT – PROBLEME ERKENNEN UND VERORTEN 
+ INTEGRATIONSPLANUNG UND EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG– ZIELE VEREINBAREN UND HILFSANGEBOTE PLANEN 
+ LEISTUNGSSTEUERUNG
+ ERGEBNISSICHERUNG – CONTROLLING
+ ORGANISATION / FELDVERANTWORTUNG 

Die Prozesskette eines systematischen Fallmanagements ist in der praktischen und wissenschaftlichen Literatur ausreichend beschrieben und kann als valide in der Ergebnissicherung betrachtet werden. Auch wenn Case Management häufig als primär operative und strategische Steuerung sozialer Dienstleistungen verstanden wird, kommt diesem Angebot im Kontext des gesetzlichen Auftrages eine spezifische Aufgabenstellung zu, die der Gesetzgeber als „Information, Beratung und umfassende Betreuung“ (§ 4 Abs. 1, Nr. 1 SGB II) umrissen hat. Dieser umfassende Auftrag schließt auch aus, dass Fallmanagement ein rein akquirierendes, koordinierendes und bewertendes Makeln fremder Dienstleistungen ist.
Die durchgehende Fallverantwortung baut auf einer Beziehung zum Kunden auf, die mehr ist als Fallbegleitung.
S.4


c) Letztendlich, und dies wurde an verschiedenen Stellen schon häufiger artikuliert, darf auch die Wirkung der neuen Strukturen nicht überschätzt werden. Das SGB II wird nur dann nachhaltige Wirkung auf dem Arbeitsmarkt entfalten können, wenn sich neben den anstehenden Reformen auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen deutlich verbessern.
Hier sind weiterhin auch andere Politikbereiche gefordert.
S.6


Brüche in den Lebens- und Erwerbsbiografien, instabile soziale Beziehungen, Kumulationen von personen- oder marktbedingten Vermittlungshemmnissen, marginalisierte Lebenszusammenhänge oder fatalistische Lebenseinstellungen nach lang anhaltender Arbeitslosigkeit lassen eine erfolgreiche Erwerbsintegration ohne Berücksichtigung dieser Umstände als wenig Erfolg versprechend erscheinen. Dies ist ein zentraler Unterschied zur Beratung und Vermittlung sogenannter marktfähiger Bewerber und Bewerberinnen, bei denen es durchaus möglich ist, sich auf die Erarbeitung rein berufsbezogener Qualifikationen zu beschränken und das soziale Umfeld des Kunden weitgehend unberücksichtigt zu lassen (berufliche Eignungsdiagnostik).
S.7


Alle Fallmanager behalten die Fallführung, d.h. alle sozial- und arbeitsmarktintegrativen Leistungen ebenso wie die zentralen sichernden Leistungen des Lebensunterhaltes werden durch sie im Zusammenwirken mit den Kunden entschieden und gesteuert. Dies heißt nicht, dass Fallmanager auch die routinemäßigen Leistungen nach dem SGB II abwickeln (hierzu ist ein Back-Office/Bearbeitungsbüro erforderlich),.
S.8


Beratung muss „ergebnisoffen“ sein. Die Ratsuchenden sollen in die Lage versetzt werden, die Ergebnisse der Beratung selbstständig in ihren Alltag umzusetzen.
S.15


Ist ein zögernder Kunde zur Mitarbeit gewonnen oder sind sich Kunde und Berater ohnehin einig, dass sie miteinander reden und sich austauschen wollen über das Thema „Vermittlung und Vermittlungshindernisse“, können sie in die verbindliche Beratung einsteigen. Hier wird es im klassischen Verständnis von Beratung vor allem um den individuellen Bedarf des Kunden nach Lösung seiner Probleme gehen, um seine Kompetenzen, vor allem aber um seine aktive Beteiligung!
Er wird nicht als stummer Empfänger administrativer Entscheidungen gesehen, sondern beteiligt sich als Partner aktiv an der Steuerung des Lösungsprozesses. Er bestimmt die Ziele mit und die Wege, auf denen diese erreicht werden können, auch wenn dies gelegentlich auf einer sehr einfachen Kommunikationsebene geschieht. Diese erste inhaltliche Beratung kann weitere nach sich ziehen, mündet aber früher oder später in eine Zielfestlegung.
Das Angebot von „Beratung“ begleitet dennoch als kommunikatives Bindeglied und als stets abrufbares Mittel der erneuten Verständigung über Ziele, Wege und Hindernisse weiterhin das Fallmanagement bis zum Abschluss. Außerdem bereitet sie den Boden für Folgeberatungen an anderen Stellen, von Schuldnerberatung bis Suchtberatung, und koppelt größere Problemzusammenhänge an übergeordnete Instanzen zurück.
S.16


Abzugrenzen von der Beratung, dennoch zum Aufgabenspektrum des Fallmanagements gehörend, sind:
• Die reine Informationsweitergabe, die die Verwendung des weitergegebenen Wissens vollständig dem Kunden überlässt.
...
Hilfeleistung, die persönliche (materielle, soziale) Ressourcen der Kunden berücksichtigt und diese durch die Angebote (Dienstleistungen, finanzielle Ressourcen) anderer Beratungsstellen und Institutionen erweitert. Andere Fallbeteiligte die den Integrationsprozess positiv unterstützen können, werden ebenfalls in das Netz aufgenommen.
S. 16


Die aufgeführten Ziele stellen für beide Gesprächspartner Herausforderungen dar. Eine ganzheitliche Betrachtung der gesamten Lebenssituation und der Lebenslage im Sinne eines systemischen Beratungsansatzes ebenso wie die Ausrichtung an der Empowerment- Philosophie bieten sich als Methoden an (vgl. hierzu Anlage 3). Die aktive Verstärkung der für die Lösungsarbeit bereits vorhandenen Ressourcen des Kunden ist primäre Richtschnur.
S. 18


Das Assessment ist nach der Herstellung des Arbeitsbündnisses ein weiteres Glied in der Kette der prozesshaft ausgerichteten Eingliederungsplanung.
In dieser Phase geht es zunächst vorrangig um die eigenen Vorstellungen, Wünsche, Zielperspektiven, um die bisherigen Bemühungen und Eigenaktivitäten. Von besonderer Bedeutung sind dabei 
++ Aktivitäten des Kunden, die in der Vergangenheit von seiner subjektiven Einschätzung her durch Erfolge gekrönt wurden, 
++ der bisherige Umgang mit (beruflichen) Misserfolgen und die hierbei gezeigten Bewältigungsstrategien,
++ „begünstigende“ oder „hemmende“ Netzwerke, auf die der Kunde zurückgreift und 
++ die Selbsteinschätzung des Kunden zu zentralen arbeitsmarktintegrativen Fragen.
Alle oben genannten Teilaspekte gipfeln in der Entscheidungsfähigkeit und -kompetenz des Kunden, Perspektiven zur Arbeitsmarktintegration zu entwickeln,. 
S.19


(( Anmerkung: Erst DANACH stellte sich ursprünglich die Frage nach einer Eingliederungsvereinbarung !!)) 


Die Eingliederungsvereinbarung ist nicht nur ein methodisches Instrument, sondern bildet zum einen das formale Arbeitsbündnis zwischen dem Kunden und dem Fallmanager, zum anderen ist es das „Pflichtenheft“ für beide Bündnispartner. Die Eingliederungsvereinbarung definiert dabei rechtsverbindlich die Rolle und Pflichten des Kunden genauso wie die der Grundsicherungsträger in ihren Leistungen. Sie ist als öffentlicher-rechtlicher Vertrag normiert.
Die gesetzlichen Regelungen lassen es nur in wenigen Ausnahmefällen zu, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung entbehrlich ist. Fallmanagerinnen sind wie die Kunden im Regelfall zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet (gebundenes Ermessen).
S. 25


Inhalte der Eingliederungsvereinbarung sollten auf jeden Fall die sozialen und arbeitsmarktlichen Unterstützungsleistungen (§§16 Abs. 2,3; 29 SGB II), die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 16 Abs. 1 SGB II) inklusive der eingebundenen Leistungen des SGB III sein. Darüber hinaus müssen die Verpflichtungen des Kunden klar und verständlich formuliert werden und dieser nachdrücklich und verständlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.
S. 26


Was ist zu beachten?
Für die kommunikative Umsetzung von Integrationsplanung und Eingliederungsvereinbarung im Kundenkontakt gelten einige „Regeln“, die für ein professionelles Fallmanagement – und nicht nur dort – beachtet werden müssen:
...
Ganzheitlich und prozesshaft ausgerichtete Integrationsplanung, die sich in der „Schrittgröße“ der Leistungsfähigkeit der Kunden anpasst.
S. 26 / 27


Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement unterscheidet sich gerade bei der Integrationsplanung von den klassisch sozialpädagogischen Ansätzen. Fallmanagerinnen und Manager müssen an dieser Nahtstelle ihre beraterischen und psychosozialen Kenntnisse mit den Erkenntnissen der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zusammenbringen,.
 S.27


Die Eingliederungsvereinbarung als Vertrag findet nachhaltige Akzeptanz nur bei einer Win-Win-Situation. Für den Kunden und die Fallmanagerin heißt dies, auf eine Ausgewogenheit der qualitativen und quantitativen Aspekte der Eingliederungsvereinbarung zu achten.
S. 28


Eine zentrale Qualität von Fallmanagement bemisst sich damit an der Kompetenz, Hilfsangebote in einer Weise zu vermitteln, dass sie auf die besondere Bedarfslage des Einzelfalls zugeschnitten sind. Dies  beinhaltet, dass der Fallmanager Steuerungskompetenzen gegenüber den Leistungsträgern besitzt, deren Angebote in Anspruch genommen werden sollen. Es geht darum, einzelne benötigte Leistungen entsprechend der Eingliederungsvereinbarung verbindlich zu steuern. Leistungssteuerung ist dann besonders flexibel zu realisieren, wenn potentielle Anbieter über Leistungs- oder Konzessionsverträge eingebunden sind und Fallmanager über Budgets verfügen, die sie fallspezifisch einsetzen können. 
S. 28 / 29

(( =Anmerkung: wurde NICHT umgesetzt!! ))



Was ist zu beachten?
Je nach der Art der Leistungsangebote stellen sich bei der Leistungssteuerung besondere Probleme. Da Fallmanagement sich an Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen wendet, wird es häufig mit Problemlagen konfrontiert, die nicht direkt arbeitsmarktbezogen sind (zum Beispiel Überschuldung, Suchtmittelabhängigkeit, Wohnungsprobleme), aber Rückwirkungen auf die Vermittelbarkeit haben. Für diese Problemlagen gibt es bereits eine Reihe von Hilfeangeboten wie zum Beispiel Schuldnerberatung, Suchtberatungsstellen, Wohnungslosenhilfe, aber auch den „Allgemeinen sozialen Dienst“ (ASD). Für die meisten dieser Angebote existieren fachliche Standards, zudem werden sie meist von Institutionen mit ausgeprägtem Eigeninteresse, eigenständigen Wertorientierungen oder eigenem gesetzlichen Auftrag (etwa die Jugendhilfe mit dem SGB VIII) organisiert. Im Gegensatz zu Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen können diese Angebote nicht einfach „eingekauft“ und über den Einsatz von Geld gesteuert werden, vielmehr müssen die Fallmanager die fachliche und institutionelle Eigenlogik beachten, soll die Kooperation mit den entsprechenden Trägern nicht von vornherein scheitern.
S.29


Der § 16 SGB II verweist in seinem Absatz 3 auf Arbeitsgelegenheiten als Angebote, die direkter als die bisher behandelten Hilfen auf die Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Auch hier hat sich in der Vergangenheit eine Vielfalt von Maßnahmetypen und Trägern ausgebildet, auf die im Rahmen des Fallmanagements zurückgegriffen werden kann. Wichtig ist es, dass der Fallmanager bei diesem Rückgriff beachtet, dass die einzelne Maßnahme im Einzelfall geeignet (das heißt letztlich „bedarfsgerecht“) und auf das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist.
S.30


Insgesamt kann Fallmanagement als Kombination von Einzelfallarbeit und Netzwerkarbeit begriffen werden. Dabei bleibt zu beachten, dass der einzelne Fallmanager in und mit einem Netzwerk arbeitet und dieses auch „pflegen“ muss,. 
S.30


Was ist zu beachten?
Wenn sich ein Controllingsystem auf Daten stützt, die im Rahmen von Geschäftsprozessen generiert werden (zum Beispiel Daten über Leistungsbezug, Daten, die im Rahmen des Fallmanagements erhoben werden), müssen diese Daten ohne großen Aufwand „produziert“ werden können (das heißt möglichst keine „Sonderaktionen“ oder „Strichlisten“ neben dem eigentlichen Arbeitsprozess). Wird dies nicht berücksichtigt, leidet die Akzeptanz der Datenerhebung bei den Mitarbeitern und die Validität der Daten sinkt stark ab. Controlling-Daten sollten einer Falldokumentation entnommen werden können, die von den Fallmanagern selbst als sinnvoll für ihre Arbeit wahrgenommen wird.
S.34 


Erfolgskritisch zu bewerten sind Verfahrensweisen wie
• „Verschiebebahnhöfe“ zu anderen Sozialleistungsträgern oder
• Leistungsausschluss durch Maximierung von Leistungskürzungen, die als Erfolgsgrößen markiert werden.
S.36


Es ist davon auszugehen, dass die Fallzumessung bei Fallmanagern aufgrund der besonderen Komplexität ihrer Fälle niedriger ist als im Durchschnitt, sie also mehr Zeitressourcen in jeden Fall investieren können. Der in der Begründung zum SGB II genannte Schlüssel von 1:75 kann dabei ein Orientierungswert sein. Je nach Schwierigkeit des Klientels können auch höhere oder aber niedrigere Betreuungsschlüssel sinnvoll sein.
S.40


Fallmanagement erfordert eine gute Kenntnis der örtlichen Landschaft von sozialen Diensten, Trägern, privaten Anbietern und sonstigen Kooperationspartnern, die in der Organisation des Eingliederungsprozesses relevant sein können. Jeder Berater oder Fallmanager sollte darüber einen möglichst guten Überblick haben, seine Kenntnisse durch eigene Kontakte validieren und sich regelmäßig um eine Bewertung der Leistungsfähigkeit der Partner und um eine Weiterentwicklung seines Netzwerks bemühen, also etwa neue Anbieter kennen lernen, mit den vorhandenen Partnern über die Weiterentwicklung ihrer Angebote sprechen.
Der Fallmanager muss ein guter Netzwerker sein, der auf der einen Seite Kontakte aufbaut und pflegt, Vertrauen zu Partnern aufbaut, Kooperationsbeziehungen gestaltet, auf der anderen Seite aber auch die notwendige kritische Distanz zu seinen Partnern und deren Leistungen bewahrt, verhandlungsstark ist, Standards durchsetzt und in der Kooperation eine klare Zielorientierung durchsetzt. Hierzu gehört auch, dass bei fortgesetzter Zielverfehlung die Kooperation überprüft und ggfls. auch aufgekündigt wird.
S. 43
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Clip - die ursprünglichen Ziele der Komission:

https://www.youtube.com/watch?v=teibd7Gu_5g



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6 Kommentare:

  1. "• „Verschiebebahnhöfe“ zu anderen Sozialleistungsträgern oder
    • Leistungsausschluss durch Maximierung von Leistungskürzungen, die als Erfolgsgrößen markiert werden."

    Diese Methode wird sehr oft praktiziert. Außerdem das diffamieren von Kunden. Berichte werden angefertigt, in dem die betreffende Person abgewertet wird. Warum wird so vorgegangen?
    Berufliche Eignungsdiagnostik, was ist das? Wieso braucht eine Kunde eine Diagnostik, und dann noch unter Androhung von Sanktionen, falls Sie/Er das verweigert.
    Niemand braucht ein Fallmanager, der einen behandelt wie ein Fall nach eingeübten und vorgeschriebenen Mustern. Der SB oder VM im JC darf sich nicht in die Privatsphäre der Kunden drängen, das ist anmaßend.

    Entweder ist gibt Jobs oder nicht. Hier wird Leuten etwas aufgedrängt was sie nicht wollen.

    Welcher D... ist denn dafür verantwortlich? Peter Hartz doch wohl nicht mehr, der hatte doch nur die Idee.

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  2. Guten Tag "Anonym 19. Oktober 2013 19:53".
    ... und zunächst einmal bitte ich um Entschuldigung für die späte Bearbeitung. In den letzten Tagen hatte ich neben den normalen Alltagsanforderungen ein mehrtägiges Kulturevent mit zu organisieren. Doch nun will ich versuchen, alles möglichst zügig auf zu arbeiten. Zum Inhalt:
    Diese genannten Methoden sollten ursprünglich eben NICHT praktiziert werden - und das kann man noch heute schwarz auf weiß nachlesen. Praktiziert wird es dennoch - und das ist eben einer der großen Kritikpunkte!!
    Die weiteren Äußerungen sind etwas zweischneidig ...
    Niemand wird etwas gegen Formulierungen sagen wie:
    "Wieso braucht eine Kunde eine Diagnostik, und dann noch unter Androhung von Sanktionen, falls Sie/Er das verweigert ..." oder: " ... Der SB oder VM im JC darf sich nicht in die Privatsphäre der Kunden drängen, ...".
    Das ist alles völlig richtig, natürlich.
    Kaum jemand kann aber sich selbst in wirklich jedem Punkt realistisch einschätzen. Es gibt auch Menschen, die unrealistische Wünsche haben. In allen Gesellschaftsschichten.
    Ich gebe mal ein konkretes Beispiel:
    ein Herr mittleren Alters hatte sein Lebtag auf Baustellen gearbeitet und war nun längere Zeit arbeitslos. Im Beratungsgespräch äußerte er den Wunsch, einen 1,- Euro - Job zu machen und zwar gezielt im Möbellager.
    Ich befrug ihn nach seiner Gesundheit. Alles ok, hieß es, außer ein wenig im Rücken, aber das sei egal.
    Ist es nicht. Ich gab ihm den Job natürlich nicht und verlangte zunächst eine ärztliche Bescheinigung - ich habe grad mal KEINERLEI Interesse jemanden in den Rollstuhl zu bringen. Und dafür später auch noch - absolut zu Recht - belangt zu werden.
    Ein anderes Beispiel. Jemand verlangte von mir, ich möge ihm eine Computer - Fortbildung bezahlen, Kosten mehrere tausend Euro.
    Er habe zwar keine beruflichen Erfahrungen in der Richtung - aber privat sei er seit Jahren schon Spezialist.
    Befragt, was er denn da so schwerpunktmäßig könne, hieß es: Word, Bildbearbeitung und Internet. Punkt. Hm. ...
    Da brauchte ich dann schon auch eine Eignungsdiagnostik ...
    Manches hat also zuweilen zwei Seiten. Zumindest manchmal.
    MfG
    Burkhard Tomm-Bub, M.A.
    - Ex Fallmanager -

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  3. Hi,

    Eine Eignungsdiagnostik ist auch teuer (und die "Experten" die für die JC arbeiten brauchen selbst eine Eignungsdiagnostik)

    Und in dem oben aufgeführten Fällen völlig überflüssig.

    Einen mittelalten Bauarbeiter mit Rückenschmerzen braucht man nur zu fragen, was sein Arzt dazu sagt.

    Wenn jemand Wordkenntnisse hat und sonst nichts, dann sagt man Ihm, daß dies nicht ausreicht. Außerdem läßt man sich die Zeugnisse zeigen und bespricht mit dem Kunden genau was zu machen ist und was nicht. Erst dann kann man eine EGV abschließen. Über den Kopf des Kunden hinweg mit der "Diagnostik" ist leider nicht gut.

    MfG
    Uwe

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  4. Guten Tag Uwe,
    in einigen Punkten sind wir uns einig. Über den Kopf des Kunden hinweg eine Eignungsdiagnostik anzuordnen ist natürlich falsch. Beide Seiten sollten sich zuvor einige sein, dass dies - eventuell - hilfreich, zumindest aber nichts schädliches ist.
    Sicher kostet eine Diagnostik Geld. Aber wenn es hilft voran zu kommen - es gibt sinnlosere Ausgaben.
    Und natürlich sollte das von Fachleuten und unter Beachtung des Datenschutzes statt finden, wenn.
    Im Gespräch FM - Kunde kann es sein, dass der Kunde der anders liegenden Beurteilung des FM nicht glaubt, ist mir öfters passiert. Manche Menschen haben ein, nun, SEHR hohes Selbstbewußtsein. Oder schätzen aus Wunschdenken heraus Anforderungen falsch ein. In solchen Fällen kann derlei absolut hilfreich sein.
    MfG
    Burkhard Tomm-Bub

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  5. Danke für Ihre Antwort, Herr Burkhard Tomm-Bub,

    aber ich bin der Meinung, daß Sie die Beurteilung von Fachleuten die vom JC bezahlt werden, zu hoch einschätzen.

    Diese Maßnahmen sind wohl dafür da, unbequeme Leute auszuschalten.

    Wenn man die Person mit einer falschen Selbsteinstellung (Meinung des JC MA) einfach die gewünschte Qualifikation machen läßt, wird sich nach kurzer Zeit herausstellen, ob die Eignung gegeben ist oder nicht. Teurer als die "Fachleute" ist so ein Versuch nicht aber in jeder Hinsicht sinnvoller.

    Die Fallmanger zwingen die Leute in eine Demutshaltung. Das kann auch für JC MA sehr unangenehm werden. Denn Gewalt erzeugt eine Gegenreaktion die nicht vom Kunden kommen muß. Der jeweilige Fallmanager wird wissen, das er falsch handelt und so abgebrüht ist kaum jemand. Irgendwann wird dieser Mensch krank. Z.B. Krebs.

    MfG

    Uwe

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  6. Guten Tag Uwe,
    ich wüsste nicht, dass ich behauptet hätte, diese Fachleute außergewöhnlich hoch einzuschätzen. Das geht aus meinen Posts nicht hervor.
    Dass Maßnahmen "dazu da sind" "unbequeme Leute auszuschalten", halte ich für eine sonderbare und bedenkliche Einstellung.
    Maßnahmen sind oft unpassend. Einige sind einfach nur schlecht geplant / durchgeführt. Viele haben keinen Sinn.
    Die Maßnahmelobby lanciert ihre Angebote aus Selbsterhaltungstrieb und / oder Gewinnsucht.
    Das jobcenter greift fast alle Maßnahmen gern auf, eingekauft oft durch das praxisferne "Einkaufszentrum".
    Dem jc nutzen die Maßnahmen, weil die entsprechenden Kund_innen in dieser Zeit aus der Statistik heraus sind.
    Aber evtl. meinten Sie mit Ihrer Formulierung "Maßnahmen" dies hier gar nicht? Sondern die Diagnostiken? Ist für mich nicht ganz verständlich formuliert.
    In einem Punkt unterliegen Sie einer Fehleinschätzung. Dazu die Hintergrund - Infos:
    Eingekaufte Maßnahmen kosten in aller Regel immer dasselbe. Egal wie viele Plätze belegt sind und egal, wie viele Menschen die Maßnahme "schaffen".
    Daher und aufgrund der o.a. Statistik sollen die Maßnahmen stets voll belegt sein.
    Selbst wenn es Prämien für den Anbieter gibt, wenn danach jemand wirklich in Arbeit kommt - rechnet sich dies ja für das jc sehr scnell.
    Daher sollen das auch aussichtsreiche Kandidaten sein.
    Eine Zuweisung "auf Wunsch" wie von Ihnen vorgeschlagen wird daher nicht ohne Weiteres gemacht.
    Eine Eigungsdiagnostik ist da viel günstiger. Wenn das Psychologen der BA durchführen, die jeden Monat ohnehin dasselbe Gehalt bekommen ...
    Es dürfte soweit klar geworden sein.
    Natürlich wird man finanziell schlecht gestellt und unter längerem psychischen Druck leichter krank. Das ist unbenommen.
    Krebs kann man aber auch anderweitig bekommen, ich habe ihn auch.
    Und gerade diese Krankheit hat viele mögliche, auslösende Faktoren.
    Abgesehen von all` dem: wie gesagt. Ich bin unter den jetzigen Umständen für mehr Mut zur Berücksichtigung von Kund_innen - Wünschen. Und für mehr Risikobereitschaft hinsichtlich Qualifizierungen. Absolut!
    Und generell trete ich für ein BGE ein.
    MfG
    BTB

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