Abkürzungen / kleines LEXIKON


ABKÜRZUNGEN:


ALG II: "Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; ugs. meist „Hartz IV“ genannt) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) eingeführt und hat – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II.
Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld I (Alg I) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder auch Alg I bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht." (wiki)

ARGE: ehemaliger Name der jobcenter.


AV: Arbeits - Vermittler(in). Der innere Aufbau, bzw. die Funktionsbezeichnungen in den jobcentern sind nicht völlig einheitlich. So gibt es nicht nur in der Arbeitsagentur (ALG I), sondern auch in einigen jobcentern AV - z.B. für "marktnahe Kunden". 


BA: Die Bundesagentur für Arbeit (BA, ehemals Bundesanstalt für Arbeit, umgangssprachlich Arbeitsamt).

EV oder EGV: Eingliederungsvereinbarung.

(wiki sagt hier u.a.:) "... Da es sich um einen Vertrag handelt, hat die leistungsberechtigte Person die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungserklärung zu machen. Zu diesem Zwecke kann sie sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt verbindlich zu regeln. Der Verwaltungsakt kann von seinem Adressaten mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht angefochten werden. ... Die Eingliederungsvereinbarung wird von Kritikern auch deshalb abgelehnt, weil deren Abschluss oftmals keine echten Verhandlungen vorausgingen und sich in der Praxis die Vertragspartner nicht auf Augenhöhe bewegten." (31.08.2013)

Dem ist aus meiner Sicht völlig zuzustimmen. Im ursprünglichen FM -Konzept wurde Augenhöhe explizit angestrebt. Anbahnende Gespräche waren Pflicht. Die EGV sollte gemeinsam erarbeitet werden und Rechte und Pflichten für beide Seiten beinhalten.
Verkommen ist dieses dem Grunde nach nicht schlechte Konzept zu einer statistischen Größe, einem Rankingfaktor der jobcenter untereinander, einer von mehreren sinnfreien und praxisfernen Kennzahlen, die über Karrierechancen und Prämien des mittleren und oberen Management der jobcenter entscheiden. Ähnlich verhält es sich, nebenbei, mit den so genannten "Integrationen".


FM: Fallmanager_in. „Fälschlicherweise wird oftmals im allgemeinen Sprachgebrauch jeder Sachbearbeiter in den Jobcentern als Fallmanager bezeichnet. Im Regelfall erfolgt jedoch die Betreuung durch die Persönlichen Ansprechpartner (PAP). Wie schon oben ausgeführt, sind Fallmanager jedoch besonders qualifizierte Berater mit einer besonderen Beratungs- und Methodenkompetenz zum Erkennen und Beseitigen von Hemmnissen, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen." (wiki)
Diese Trennung gibt es in einigen jobcentern, also eine Trennung zwischen PAP und FM.


Hartz IV: "Die umgangssprachliche Bezeichnung für die sog. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, siehe Arbeitslosengeld II." (wiki)


Jobcenter: "Das Jobcenter ist eine Behörde im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, die in Deutschland für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständig ist. Aufgabe der Jobcenter ist, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch „das Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten." (wiki)


LSB: Leistungssachbearbeitung („Gelddinge“).


SB: allgemein: Sachbearbeiter_in.


SGB II: Das grundlegende Gesetzeswerk, das "Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -" zu finden z.B. hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/


Wichtiger Grund:

Quelle

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-31b-SGB-II-Sanktionen.pdf

2.5 Beurteilung eines wichtigen Grundes

(1) Wichtig sind alle Gründe, die für die leistungsberechtigte Person unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des individuellen Grundes der leistungsberechtigten Person im Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an ihn und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, besonderes Gewicht haben. Ein wichtiger Grund
kann im Regelfall nur anerkannt werden, wenn die leistungs-berechtigte Person erfolglos einen zumutbaren Versuch unternom-men hat, den Grund zu beseitigen, zu vermeiden oder ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre.
Vor dem Hintergrund des Grundprinzips des Forderns, das in § 2 verankert ist, ist neben den strengen Zumutbarkeitsregelungen (vgl. Kapitel 2.2. Absatz 1) auch bei der Prüfung des wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anerkennung eines objektiv wichtigen Grundes setzt eine der leistungsberechtigten Person nicht zumutbare Konsequenz bei Einhaltung der auferlegten Pflicht voraus.
Irrt sich die leistungsberechtigte Person bei der Beurteilung des wichtigen Grundes, verhindert dies nicht den Eintritt einer Sanktion.
(2) Grundsätzlich hat das Jobcenter im Rahmen des Untersu-chungsgrundsatzes alle Umstände, die für den Eintritt einer Minde-rung maßgeblich sind, von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 1 SGB X). Die Regelung des § 31 Absatz 1 Satz 2 trifft jedoch eine Aussage dazu, zu wessen Lasten es geht, wenn einzelne Tatsa-chen nicht nachgewiesen werden können. Kann bei einer Pflichtver-letzung das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht nachgewiesen werden, geht dies zu Lasten der leistungsberechtigten Person. Da-bei trifft die Leistungsberechtigten die Verpflichtung, insbesondere Umstände, die sich aus ihrer Sphäre oder aus ihrem Verantwor-tungsbereich ergeben (z. B. behauptete Glaubens- und Gewissens-gründe oder religiös-weltanschauliche Bindungen), darzulegen und nachzuweisen. Die Vorschrift geht davon aus, dass es berechtigt ist, den Leistungsberechtigten insoweit eine Nachweispflicht aufzuerle-gen, als sie sich auf Tatbestände aus ihrem persönlichen Bereich berufen, die die Leistungsberechtigten leichter nachweisen können als das Jobcenter. Gleiches gilt, wenn die Leistungsberechtigten nachträglich Gründe geltend machen, für deren Aufklärung seitens des Jobcenters mangels entsprechender zeitnaher Angaben zu-nächst kein Anlass bestand.
(3) Im Falle des Aufenthalts in einem Frauenhaus kann im Einzelfall ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegen. Dabei sind die kon-kreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die seelische Verfassung zu berücksichtigen. Des Weiteren darf die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus - insbesondere Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann - durch das Tätigwerden des zuständigen Jobcenters nicht gefährdet werden.

Hier heißt es:


http://www.hartz-4-empfaenger.de/sanktionen


"Was ist ein "wichtiger Grund"?

Sanktionen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind.
Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel dann, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht."

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